Ansprüche & Rechte

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Texte in Vorbereitung:

  • Assistenz und persönliches Budget
  • Entscheidungsfindung
  • Häuslich-ambulante Intensivversorgung
  • Nachsorgeleistungen
  • Patientenwille und Selbstbestimmung
  • Widerspruch einlegen
Grundsatz "ambulant vor stationär"

„Ambulant vor stationär“ ist ein wichtiger Grundsatz der Sozialgesetzgebung (SGB V). Er besagt, dass Versicherte möglichst lange in ihrem häuslichen Umfeld und der Familie bleiben und versorgt werden sollen. Zuerst müssen alle Möglichkeiten der ambulanten Versorgung ausgeschöpft werden, bevor ein Versicherter in eine stationäre Einrichtung wie Krankenhaus, Rehabilitationsklinik oder Pflegeheim aufgenommen wird.

Von ambulanter Versorgung, Rehabilitation oder Pflege wird gesprochen, wenn die Versorgungsleistungen und Maßnahmen im häuslichen Umfeld erbracht werden.

Ambulante Behandlungen sind dabei die von einem niedergelassenen Arzt, einem Therapeutischen Dienst oder einer Krankenhausambulanz durchgeführten Versorgungsleistungen.

Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung, wenn das Behandlungsziel durch eine teil-, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann.

Entlassungsmanagement

Menschen mit Hirnschädigung und/oder neurologscher Beeinträchtigung haben häufig einen hohen und komplexen gesundheitlichen Versorgungsbedarf.

Laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) stellt der Übergang von der Krankenhausversorgung in eine rehabilitative, ärztliche, therapeutische oder pflegerische Weiterversorgung eine besonders kritische Phase der Versorgungskette dar.

Um Versorgungslücken durch mangelnde oder unkoordinierte Anschlussbehandlungen zu vermeiden, sind Krankenhäuser seit dem 1. Oktober 2017 in einem Rahmenvertrag gesetzlich zu einem nahtlosen effektiven Entlassmanagement verpflichtet. Dazu wurden die Möglichkeiten der Krankenhäuser, Nachbehandlungen zu veranlassen und Leistungen zu verordnen, ausgedehnt. Für einen Übergangszeitraum von bis zu sieben Tagen können Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie verordnet werden. Für Personengruppen mit komplexen Versorgungsbedarfen müssen die individuellen Bedarfe möglichst frühzeitig erfassen und ein Entlassplan aufgestellt werden.

Bei komplexen Einschränkungen der Aktivitäten des täglichen Lebens, der Mobilität, Kommunikation und Selbstversorgung sind vor einer Direktverlegung in ein Pflegeheim Rehabilitationsmaßnahmen einzuleiten und die Pflegebedürftigkeit festzustellen. Dazu behört eine individuelle, umfassende Pflegeberatung (nach § 7a SGB XI), Häusliche Krankenpflege und auch außerklinische Intensivpflege. Das Krankenhaus hat gemeinsam mit der Kranken- und Pflegekasse rechtzeitig vor der Entlassung die für die Umsetzung des Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren und für deren zeitgerechten Einsatz zu sorgen.

Die Entlassplanung und Beratungsgespräch sind schriftlich zu dokumentieren, zu unterschreioben und auf Wunsch dem Patienten auszuhändigen. Die beim Entlassmanagement erforderliche Datenübermittlung an die weiterversorgenden Leistungserbringer und Einrichtungen bedürften der schriftlichen Einwilligung. Das Recht auf freie Arztwahl und bei den Leistungen der Pflegeversicherung oder den Leistungen zur Rehabilitation bzw. Teilhabe ist zu wahren.

Anspruch auf Entlassmanagement

Ein sozialrechtlicher Anspruch auf Entlassmanagement nach § 39 Abs 1a SGB V (auch Überleitungsmanagement und Pflegeüberleitung Entlassungsmanagement, -planung und -vorbereitung) genannt) besteht besonders für Schwerst- und Schwerbetroffene mit einem hohen und komplexen postklinischen Versorgungsbedarf. Er ist für Akutkrankenhäuser, Intensivstationen und Rehabilitationskliniken seit 2019.

Ziel ist es, die Versorgungslücken an der Schnittstelle stationär/ambulant zu überbrücken sowie die Belastungen von Patient:innen und Angehörigen und die Risiken einer unsachgemäßen Entlassung mit gesundheitlichen und finanziellen Schäden zu verringern.

Das Entlassmanagement richtet sich nach dem individuellen Unterstützungsbedarf unter Berücksichtig eigener Handlungsmöglichkeiten. Darüber hinaus gelten Regelungen wie Beratung, Beantragung und Einleitung von Folgemaßnahmen durch Ärzte/Sozialdienst, Terminvereinbarung mit dem Hausarzt, Kontaktanbahnung zur Selbsthilfe, Feststellung von Arbeitsunfähigkeit, Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder häusliche Krankenpflege für 7 Tage sowie die Aushändigung eines (nach einem Gespräch mit dem Patienten/den Angehörigen abgestimmten!) standarisierten Entlassungsberichts am Entlassungstag. Ohne ein dokumentiertes Entlassungsgespräch gelten Patient:innen als nicht entlassen!

Krankenkassen haben das Entlassungsmanagement zu unterstützen. Für die Deutsche Rentenversicherung, die für Schwerstbetroffene (ohne positive Erwerbsprognose) häufig nicht zuständig ist, gelten besondere Regelungen.

Quelle: Leicht veränderter und ergänzter Auszug aus: Morfeld, M. und Seitz EP: Entlassmanagement. In: Rehabilitation 2021; 60: 227-230

Recht auf Zweitmeinung

Eine ärztliche Zweitmeinung ist für die Beurteilung einer Erstdiagnose durch einen anderen, unabhängigen Arzt oder für die Einschätzung einer vorgeschlagenen Therapie wichtig. So kann geklärt werden, ob eine Operation angebracht ist oder eine andere Behandlung empfehlenswerter wäre. Das Einholen einer Zweitmeinung kann die Entscheidung vor einer Operation oder für eine andere Therapie erleichtern und Sicherheit geben. Ärzte müssen besonders erfahren, spezialisiert, qualifiziert (Fachärzte) und unabhängig sein.

Der Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung (second opinion) ist seit Juli 2015 in § 27b SGB V gesetzlich verankert.

Die Kostenübernahme durch die Gesetzliche Kranklenkasse ist geregelt bei bestimmten planbaren Eingriffen (z.B. Operationen), bei Operationen an den Gaumen- und/oder Rachenmandeln, die Gebärmutterentfernung, für geplante arthroskopische Eingriffe am Schultergelenk, bei einem geplanten (Knie-)Endoprothese sowie vor einer geplanten Amputation beim diabetischen Fußsyndrom. Die Zweitmeinung gilt besonders vor unumkehrbaren Eingriffen.

Laut Verbraucherzentrale ist Medizin heutzutage auch ein Geschäft. Der Rat kann deshalb von Geschäftsinteressen eines Krankenhauses beeinflusst sein. Bei Krankenkassen könnten "kooperierende Spezialisten" oder Onlineportale von teuren Eingriffen abraten. Daher ist neben der Nachfrage nach der Qualifikation der Kassenberater auch die Klärung eventuell doch anfallender Kosten und der Dauer der Erstellung der Zweit-Expertise vorab wichtig.

Persönliche Assistenz und Begleitung im Krankenhaus

Menschen mit Behinderung haben seit 2022 einen gesetzlichen Anspruch auf Assistenz und/oder Begleitung im Krankenhaus, wenn sie persönliche Assistenz und/oder Begleitung durch einen nahen Angehörigen benötigen:

  • Menschen mit Behinderung können eine Assistenzperson mit ins Krankenhaus nehmen. Die Leistungen werden aus Mitteln der Eingliederungshilfe bezahlt. Sie umfassen Leistungen zur Verständigung und zur Unterstützung im Umgang mit Belastungssituationen als nichtmedizinische Leistungen. Die Einschätzung, ob die Mitnahme einer Assistenzperson erforderlich ist, ist im Gesamtplan festzuhalten: www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/assistenz-im-krankenhaus-fuer-menschen-mit-behinderungen-bundesrat-stimmt-regelung-zu/
  • Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf Begleitung durch nahe Angehörige. Die Begleitung muss ärztlich verordnet und medizinisch so begründet werden, dass der Patient/die Patientin nur bei Mitaufnahme einer Begleitperson in der Lage ist, den Anweisungen des Krankenhauspersonals zu folgen. Oder aber, die Einbindung einer Begleitung von Angehörigen ist im therapeutischen Konzept der Klinik bereits vorgesehen. Über die Mitaufnahme einer Begleitperson entscheidet letztlich das jeweilige Krankenhaus. Begleitpersonen können Krankengeld beantragen und damit eventuelle Verdienstausfälle kompensieren: www.aerzteblatt.de/archiv/228504/Menschen-mit-Behinderung-Krankenhausbegleitung-erstattungsfaehig